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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Nach nunmehr einem Monat seit Verkündung des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), tritt es am 2. Juli 2023 in Kraft. Hiermit wird die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) dient dem Schutz von Hinweisgebern und führt gemeinsame Mindeststandards ein. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass den hinweisgebenden Personen keine Benachteiligungen drohen. Umfassende Informationen zum HinSchG können unter anderem hier nachgelesen werden:

Umfassende Informationen zum HinSchG bei haufe.de

Die Hinweisgeber haben zukünftig die Möglichkeit, sich an den internen Meldekanal des Unternehmens zu wenden und an die externen Meldestellen von Behörden.

Betroffen zur Einrichtung einer internen Meldestelle sind grundsätzlich alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsfrist.

Hier muss die interne Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 eingerichtet sein. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt die Pflicht direkt ab dem 2. Juli 2023.

Die interne Meldestelle des Unternehmens kann durch eigene Beschäftigte besetzt werden oder durch entsprechende Dienstleister, wie z.B. RA-Kanzleien. Der Gesetzgeber sieht vor, dass vorrangig die interne Meldestelle genutzt werden soll und auch Unternehmen für ihre Mitarbeitenden Anreize schaffen, diese als erste Anlaufstelle zu nutzen.

Um auch hier Sicherheit für die im Unternehmen angestellten Meldestellenbeauftragten zu bieten, hat S/R zusammen mit der ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft per sofort verfügbar eine Vermögensschadenhaftpflicht für diese Zielgruppen (interne Meldestellenbeauftragte) auf den Markt gebracht. Ähnlich einer D&O für die Organe von Unternehmen, die ja auch persönlich mit ihrem Privatvermögen haften.

Wer kann versichert werden?

Versichert werden kann der angestellte Meldestellenbeauftragte.

Um es einfach zu gestalten, gibt es für diese Personen ein kurzes Antragsmodell.

Der Meldestellenbeauftragte wird dann auch Versicherungsnehmer, nicht das Unternehmen!

Darüber hinaus können weitere Angebotsvariationen sowie auch Angebote für die ausgelagerte interne Meldestelle individuell erstellt werden.

Welche Schäden können eintreten?

Der Meldestellenbeauftragte verletzt beispielsweise die vom Hinweisgebenden gewünschte Vertraulichkeit.

Der Meldestellenbeauftragte bearbeitet eine Meldung nicht oder nicht angemessen. Dies führt zu höheren Folgeschäden.

Antrag Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für angestellte Meldestellenbeauftragte

 

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* Schicken Sie uns gerne den ausgefüllten Antrag per Mail oder Fax zu und wir komme umgehend auf Sie zu.


Bei Fragen sprechen Sie uns bitte gerne direkt an.

Markus Schachner
(Geschäftsführer)

S&R Industrie Assekuranzmakler GmbH
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